AGB Winterdienst

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes (AGB)


Stand: Januar 2021


§ 1 Vertragsgegenstand


1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Diese AGB sind Bestandteil des Vertrages für den Winterdienst.

2. Die Firma Tiefenrein verpflichten sich, die im Vertrag / Auftrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit des Auftragnehmers von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.

3. Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-)Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.


§ 2 Leistungsdauer


1. Die Leistungsdauer einer vollen Winterdienstsaison beginnt am 1. November des laufenden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt für höchstens 5 Monate.
2. Die Mindestvertragsdauer beträgt immer eine volle Saison.
3. Nach Ablauf dieser Mindestdauer verlängert sich die Laufzeit des Vertrages für das kommende Kalenderjahr um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht bis zum 31. Dezember einer lfd. Saison für die kommende Saison schriftlich zu Händen des Auftragnehmers gekündigt wurde.
4. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt. Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt oder durch Streik im Betrieb des Auftragnehmers behindert werden, berechtigt dies nicht zur Auftragslösung.


§ 3 Leistungsumfang


1. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich keinerlei Einfluss.
2. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer sich in der Saison, nach jeweiliger Straßenreinigungssatzung für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den vertraglich festgelegten Flächen zu sorgen. Der Auftragnehmer wird diese Verpflichtung ab einer Temperatur von minus 0,5 Grad Celsius in Verbindung mit Nässe oder zu erwartender Nässe, ggf. zuvor nach Bedarf (Warnung durch den
Deutschen Wetterdienst maßgebend), wahrnehmen. Bei entsprechender Vorhersage kann durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes (AGB)
3. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen maximal 2 Einsätze täglich.
4. Der Winterdienst wird pauschal für die jeweilige Saison berechnet.
5. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:
a. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,50 m breit, sofern dies baulich möglich ist

b. in Fußgeherzonen 1 m breit an der Häuserfront
c. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit
d. Haus-, Müllzugänge 1 m breit
6. Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
Sollten die Flächen während der Arbeiten verparkt sein oder werden, gehen die Kosten für eine spätere Nachbearbeitung durch den Auftragnehmer zu Lasten des Auftraggeber.
7. Die Schneebeseitigung wird von Auftragnehmer insofern durchgeführt, dass die Fahrbahnen, ferner zu Teilen die Parkflächen von Schnee geräumt werden, bzw. mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Der Ort auf dem Gelände, zu welchem der Schnee mittels Räumfahrzeug geschoben wird, bleibt im Ermessen des Auftragnehmers. Hierbei hat dieser zu beachten, dass Notausgänge
freizuhalten sind.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Der Auftraggeber stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages zugängig sein müssen, 1- 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust der überlassenen Schlüssel nur für den Wiederbeschaffungswert.
9. Die Räumung des Schnees erfolgt händisch oder maschinell. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt,
besteht nicht.
10. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlages zu rechnen.
11. Als Streumittel werden grundsätzlich abstumpfende Streumittel sowie Auftaumittel verwendet. Für daraus entstehende Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss
nicht entfernt werden.
12. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige sowie termingerechte Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es
daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener
Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes (AGB). Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuarbeiten jedenfalls spätestens 5 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.
13. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.
14. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.
15. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht-öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streumittel aus den Grünflächen zu entfernen.


§ 4 Haftung


1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten für Schadensfälle, welche auf Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Hierzu hat der Auftragnehmer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Auftragnehmer bleiben alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ohne Entgeltminderung von jeder Haftung befreit.
2. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten oder nachträglich durch Dritte (z.B. eingeparkte Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen. Weiters besteht keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten Zufall oder höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extremer Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar gemacht werden könnte und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekannt werden unverzüglich schriftlich zu melden. Für Schäden, welche dem Auftragnehmer nicht binnen 3 Tagen nach Schadenereignis vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei einem Schadenfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen und ihm jede zumutbare Hilfe zu leisten.
4. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht max. für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
5. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumittel an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer vom Räumschild), Schachtdeckel, Rigole, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw. die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden. Für durch Streumittel an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes (AGB) Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Objekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.


§ 5 Entgelt


1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber das im Vertrag festgelegte Entgelt zu den dort benannten Zahlungsbedingungen. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, werden folgende Bedingungen festgelegt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt zum Monatsende, ggf. unmittelbar nach erbrachter Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto nach Erhalt der Rechnung. Alle Preise verstehen sich in Euro, rein netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in angemessener Zeit nach einem Einsatz mitzuteilen, dass ein Einsatz stattgefunden hat, damit der Auftraggeber die erbrachte Leistung prüfen kann. Weitere Leistungs- und Rapportnachweise hat der Auftragnehmer nicht zu erbringen. Eine Mängelmeldung hat unmittelbar nach erhaltener Einsatzmitteilung des Auftragnehmers schriftlich an
diesen zu erfolgen.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer unverzüglich berechtigt, die Leistung einzustellen sowie das Vertragsverhältnis außerordentlich zu Beenden. Zudem entbindet jeglicher Zahlungsverzug den Auftragnehmer von jeder Haftungsverpflichtung. Weiterhin trägt der Auftraggeber die mit dem Zahlungsverzug entstandenen Verzugszinsen sowie sämtliche zur Forderungsbeitreibung entstehenden Kosten.
4. Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, höhere Gewalt, usw.).
5. Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt und diese namentlich im Vertrag benannt werden, haftet der Verwalter neben diesen als Bürge und Zahler.
6. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger.


§ 6 Reklamationen


1. Beschwerden über Mängel und Missstände, welche die Leistung betreffen, müssen unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, spätestens 2 Stunden nach Einsatzmitteilung (s. §4 Pkt. 2), dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Reklamationen, die später als 2 Stunden nach Einsatzmitteilung erfolgen, können mangels Feststellung der Ursache nicht anerkannt werden und
berechtigen nicht zur Minderung oder Weigerung über die Zahlung des Entgeltes.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Überprüfung der mangelnden Leistung zu gestatten und dazu Stellung zu beziehen und den Mangel gegebenenfalls zu beseitigen. Wird die Überprüfung verweigert, ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung und Schadenersatz befreit.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Gutachten eines von der zuständigen Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt. Durch unberechtigte Reklamationen entstandene Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
4. Eine Beauftragung von Dritten zur Mängelbeseitigung ohne vorherige Abmahnung und abschließende Klärung wird in jedem Einzelfall abgelehnt. Eine Kostenübernahme durch den Auftragnehmer erfolgt in diesem Fall nicht. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen zur Kostenübernahme der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Berechtigte Mängel werden innerhalb der Reaktionszeit auf Basis dieser Bedingungen durch den Auftragnehmer behoben.


§ 7 Hinweis zur Verbraucherschlichtung gem. §36 VSBG


Der Meisterbetrieb der Glas- u. Gebäudereinigung Marcel Broja beteiligt sich im Falle von Streitigkeiten aus ihrem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/od


Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 8 Schlussbestimmungen


1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es finden ausschließlich die AGB des Auftragnehmers Anwendung.
2. Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Vereinbarungen des Vertrages und oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unwirksame Vereinbarungen sind durch wirksame so zu ersetzen, dass sie dem wirtschaftlichen Ziel gerecht werden. Eine unklare Vereinbarung ist so zu deuten, dass der mit ihr offenbar beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das gilt auch, wenn bei Vertragsausführung ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.
3. Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-)Unterlagen sowie auf der Homepage des Auftragnehmers enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen und Abbildungen jeglicher Art sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich
bei Erfüllung seiner Leistung eines Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmers zu bedienen.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.


Tiefenrein Glas- u. Gebäudereinigung Meisterbetrieb

Marcel Broja

Lengeder Weg 13a

38159 Vechelde OT Bodenstedt


Stand: Januar 2021


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