AGB Reinigung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Reinigung (AGB)

 

Stand: Januar 2021

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und natürliche Personen.

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir Kenntnis davon haben, dass der Auftraggeber abweichende oder unseren AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen verwendet.

3. Unsere AGB werden mit Beginn der von uns zu erbringenden Leistung Vertragsbestandteil.

Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf unsere AGB Bezug genommen wird, sofern sie vom Auftraggeber bei einem früheren und von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

 

§ 2 Art und Umfang der Leistung

 

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

3. Die Rahmenreinigung ist nicht Bestandteil der Reinigungsarbeiten. Auf Wunsch kann eine Intensivreinigung der Rahmen gegen einen Aufpreis vereinbart werden.

4. Das Entfernen von hartnäckigen Flecken und Resten (z.B. Klebestreifen und deren Reste, Baudreck, Zementschleier, Nikotin, Fette, Kalk, tierische Exkremente, Verschmutzungen, die durch das Fehlen oder Auslassen einer Reinigung von mindestens 6 Monaten zu Grunde liegen, etc.) an Flächen, gehört zur Grund- bzw. Baureinigung und kann vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Die Oberflächenreinigung bezieht sich auf das Reinigen von frei zugänglichen Tisch- sowie Schrankoberflächen. Das Reinigen anderer Oberflächen muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

6. Wir legen fest, welche Anzahl von Mitarbeitern die auszuführenden Leistungen zu erbringen hat. Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung unserer Aufgaben zu betrauen. Ein Anspruch auf die Erbringung von Leistungen durch vom Auftraggeber gewünschte Arbeitskräfte besteht nicht.


§ 3 Abnahme und Gewährleistung

 

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung der Werkleistung - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Die Mängel sind mit Bildmaterial zu belegen.

2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragsnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragsnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Fläche trifft.

Dazu gehören Räumlichkeiten die durch Material, Werkzeug und Möbelstücke die dem Bauherren gehören eine Reinigung unmöglich machen.

3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung)verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

4. Für Schäden die vom Auftraggeber durch Eigenleistungen entstanden sind, haften wir nicht.

5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und ist auf die Höhe des vereinbarten Werklohns (lt. Angebot) begrenzt.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Stunden. Äußere Einflüsse wie Regen, Sturm und Hagel und nicht beeinflussbare Umstände (z.B. Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe etc.) gehören nicht zur Gewährleistung.

7. Die Dienstleistungen gelten auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Dienstleistungen durch Fernbleiben diese nicht abnehmen kann, bzw. auch keine autorisierte Person zur Verfügung stellt.

8. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme sofort bzw. spätestens am Folgetag nach Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Werkleistung als abgenommen.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

 

1. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Dienstleistungsarbeiten dafür zu sorgen, dass die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich ist und dass alle Gegenstände in unmittelbarer Nähe ausreichend geschützt bzw. abgedeckt sind (für dadurch entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen). Ist dies nicht der Fall, so liegt es im Ermessen des Auftragnehmers die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich zu machen. Diese Leistung kann der Auftragnehmer in Rechnung stellen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, so kann der Auftragnehmer trotzdem den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung stellen.

2. Können Termine zur Ausführung der Dienstleistung, egal aus welchem Grund, nicht eingehalten werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer spätestens 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten darüber zu informieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, auch wenn die Dienstleistungen nicht statt gefunden haben.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung auf Mängel zu prüfen und abzunehmen. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Dienstleistung als abgenommen.

4. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten. 

 

§ 5 Preise

 

1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Ändert sich der mit dem Auftraggeber festgelegte Reinigungs- bzw. Dienstleistungsturnus (egal ob mündlich oder schriftlich), so ändert sich dementsprechend der Endpreis.

3. Bei Bauend-, Grund- und Feinreinigungen sowie bei der Vergabe von kurzfristigen Terminen (d.h. innerhalb von 48 Stunden ab Auftragserteilung) beträgt der Stundenverrechnungsatz pauschal 50,- € netto (59,50 € brutto).

4. Leistungen, die wir auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchführen, werden mit von uns festgelegten entsprechenden Aufschlägen berechnet. Vereinbarten Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


 

§ 6 Urlaub/Betriebsurlaub/Praxisurlaub

 

In den Endpreisen der Unterhaltsreinigung sind die Feiertage, sowie eventuell Urlaub und/oder Fernbleiben des Auftraggebers mit berücksichtigt. Für die zuvor genannten Eventualitäten ist bei der Endabrechnung eine Minderung des Endpreises ausgeschlossen. 

 

Fällt ein Feiertag oder Urlaubstag (Letzteres des Auftraggebers) auf einen Reinigungstag, so ist eine Minderung der monatlichen Pauschale nicht möglich. Ist eine Reinigung an Feiertagen vereinbart, so ist dies explizit vertraglich fixiert.

 

Ist eine Reinigung an Feiertagen nicht explizit vereinbart:

 

Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, so werden an diesem grundsätzlich keine Arbeiten ausgeführt. Ein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Pauschale besteht dadurch, insbesondere unter Hinweis auf das EntgFG, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohngesetz, nicht. Soll eine Reinigung auf Ihre vorherige Beauftragung hin wegen eines Feiertages vorgezogen werden, so wird diese Reinigung zusätzlich in Höhe einer Tagespauschale (monatliche Pauschale/ Solltage) berechnet. Unsere Mitarbeiter erhalten diese Arbeiten ebenfalls zusätzlich vergütet. Durch die feste Einplanung unserer Mitarbeiter kann es dazu kommen, dass die zusätzliche Reinigung nicht durch das Ihnen für die laufende Reinigung zugeteilte Personal ausgeführt wird.

 

 

§ 7 Sicherheitseinbehalt

 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist bei Einbehaltung eines Sicherheitsbetrages berechtigt, alle ihm dadurch entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Haftung

 

1. Für Schäden, die nachweislich auf Dienstleistungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragsnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragsnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden/max. 48 Stunden an Wochenenden bzw. Feiertagen) gemeldet werden, entfällt die Haftung.

2. Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, bei Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, auf die wir nicht Einfluss nehmen können.

3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 9 Schlüssel


Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässige durch das Personal der Firma Tiefenrein Glas- u.  Gebäudereinigung herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma Tiefenrein Glas- u. Gebäudereinigung im Rahmen der Ziffer 8.


§ 10 Abwerbung 


Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von der Firma Tiefenrein stellen eine grobe

Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals von der Firma Tiefenrein zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist. 


§ 11 Unterbrechung der Reinigung


Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma Tiefenrein Glas- u. Gebäudereinigung den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die Firma Tiefenrein berechtigt, die Rechnungslegung gemäß Vertrag durchzuführen. 


§ 12 Zahlungsbedingungen

 

1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung der Dienstleistung zu zahlen. Bei fortlaufenden Arbeiten wird der Gesamtbetrag spätestens 10 Tage nach dem Rechnungseingang fällig, auch wenn die Arbeiten noch nicht erfüllt sind. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren i. H. von 5,00 € - 10,00 € berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

3. Bei Dienstleistungen deren Gesamtbetrag 1000,- € (brutto) übersteigt werden 50% des Gesamtbetrages spätestens 48 Stunden vor Beginn der Dienstleistung fällig. Ist kein Zahlungseingang erfolgt, so werden die Dienstleistungen nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, den vollen Gesamtbetrag auch ohne Ausführung der Dienstleistungen als Verdienstausfall in Rechnung zu stellen.

4. Werden uns Umstände bekannt, aufgrund derer wir davon ausgehen können, dass unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, werden alle unsere bestehenden Forderungen sofort fällig. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen unsere Leistungen einzustellen.

 

§ 13 Kündigung

 

1. Sind für die Dienstleistungen lt. Angebot und/oder Rechnung regelmäßige Intervalle festgelegt, so können diese vom Auftraggeber, bis spätestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

3. Sollte der Auftraggeber das Nichteintreten der Dienstleistung verschulden und/oder nicht zulassen, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, für den vereinbarten Turnus der Dienstleistung den Rechnungsbetrag bis zum Ende des kündigungswirksamen Kalenderjahres in Rechnung zu stellen. 

 

§ 14 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 15 Datenspeicherung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

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§ 16 Teilunwirksamkeit

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.


§ 17 Hinweis zur Verbraucherschlichtung gem. §36 VSBG


Der Meisterbetrieb der Glas- u. Gebäudereinigung Marcel Broja beteiligt sich im Falle von Streitigkeiten aus ihrem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/od


Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 18 Schlussbestimmung

 

Gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen kann innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Kommt es zu einem Widerspruch, so gilt der Vertrag als gegenstandslos.



Tiefenrein Glas- u. Gebäudereinigung Meisterbetrieb

Marcel Broja

Lengeder Weg 13a

38159 Vechelde OT Bodenstedt


Stand: Januar 2021


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